Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 27 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27#abs-1 (1) Die zuständige Zulassungsstelle hat die Zulassung nach § 23 zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 oder Satz 2 vorgelegen hat. Sie hat die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nachträglich eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27#abs-2 (2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Zulassung nach § 23
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27#abs-3 (3) Anstelle der Rücknahme nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder des Widerrufs nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Nummer 2 kann die zuständige Zulassungsstelle bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ist § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.